zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 3.
(Grundsatzbestimmung) (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
- 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. der eingetragene Partner
- des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40212553
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