§ 239
§ 239. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 Abs. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.
(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,
- 1. in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,
- 2. in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.
Für Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.
(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
- 1. Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,
- 2. Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002
fertiggestellt sein muß.
Für Arbeitsstätten in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.
(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.
(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind folgende Richtlinien umzusetzen:
- 1. Richtlinie 78/610/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. Juli 1978);
- 2. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 27. November 1990 (ABl. Nr. L 327 vom 3. Dezember 1980), geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 356 vom 24. Dezember 1988);
- 3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
- 4. Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 18. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1996);
- 5. Richtlinie 82/605/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 28. Juli 1982 (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1982);
- 6. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
- 7. Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 12. Mai 1986 (ABl. Nr. L 137 vom 24. Mai 1986);
- 8. Richtlinie 88/364/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 9. Juni 1988 (ABl. Nr. L 179 vom 9. Juli 1988);
- 9. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
- 10. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
- 11. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995);
- 12. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
- 13. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
- 14. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
- 15. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990); geändert durch Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997);
- 16. Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 26. November 1990 (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993), geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 (ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995), angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997), angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 (ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997);
- 17. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);
- 18. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
- 19. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);
- 20. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);
- 21. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991).
(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.
(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks "2 000 S" der Ausdruck "150 Euro", anstelle des Ausdrucks "15 000 S" der Ausdruck "1 100 Euro" und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks "30 000 S" der Ausdruck "2 200 Euro" tritt.
(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:
- 1. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
- 2. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.
- 3. Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.
(15) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2001 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(16) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 26n, § 31 Abs. 5 und 9, § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r, § 39s, § 105g, § 202 Abs. 1 und § 238, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(17) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 haben vorzusehen, dass
- 1. die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;
- 2. die Ausführungsbestimmungen zu § 31 auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;
- 3. die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes
- a) auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
- b) unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
- c) Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;
- 4. für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s anstelle der Ausführungsbestimmungen zu § 31 festgelegt werden kann;
- 5. für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6 festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu § 31 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;
- 6. die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
- a) die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;
- b) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
- c) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
- d) im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu § 39q Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen;
- 7. auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu § 39j Abs. 1 und 4 bis 8, § 39k Abs. 1 bis 3 und 7, § 39m Abs. 1 bis 4, § 39n Abs. 1 und 2, § 39o, § 39p, § 39q Abs. 1 bis 5 und 7, § 39r sowie § 39s Anwendung finden;
- 8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;
- 9. im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39q Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
(18) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2 und 3, § 39k Abs. 4 bis 6, § 39l, § 39m Abs. 5, § 39n Abs. 3 und 4 sowie § 39q Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 sind anzuwenden auf
- 1. Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 3 die Ausführungsbestimmungen zu § 31 weiter gelten,
- 2. im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 4 für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.
§ 39q Abs. 6 ist weiters auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften anzuwenden.
(19) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4 sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(20) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(21) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
- 1. die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26a Abs. 3, 26b Abs. 1, 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 26n Abs. 1, 2, 4 und 7, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 105j Abs. 1, 2, 4 und 6, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gelten, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren werden;
- 2. für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren wurden, weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 gelten;
- 3. abweichend von Z 2 eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 verlangt werden kann von
- a) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;
- b) Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
- c) Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;
- d) Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Ausführungsgesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.
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