§ 239
§ 239. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 Abs. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7, 14a, 39a bis d, 44 Z 2, 54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3, 157 Abs. 1, 158 Abs. 1, 167b und c, 178 Abs. 1, 179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und Z 2 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213 Abs. 1 letzter Satz, 213 Abs. 1a, 214 Abs. 1 Z 1a, Abs. 1a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satz und 237 Abs. 1, 5 Z 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3, 38a Abs. 1 und 2, 38b Abs. 1, 2 und 4, 38c, 56, 56a, 57, 58, 59 Abs. 1, 60, 61, 61a, 62, 64 Abs. 1 und 5, 65 Abs. 2a, 67 Abs. 2 letzter Satz, 74 Abs. 1 letzter Satz, 75 Abs. 1 letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Abs. 1,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Abs. 5, 98 Abs. 1, 98a, 99 Abs. 3 und 4, 100a, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 5, 107, 109, 109a Abs. 2, 5 und 6, 110 Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 6a, 197a, 210 Abs. 3 lit. i, 216 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2, 236a Abs. 1a und Abs. 2 Z 6, 237 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 7 Abs. 3 Z 2, 10a Abs. 9, 26a bis 26l, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e bis 39i, 65 Abs. 1, 69 Abs. 5, 74 Abs. 2, 76, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 10a, 93a Abs. 4 bis 10, 12 und 13, 93b Abs. 1, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Abs. 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Abs. 1, 197b, 202 Abs. 1 Z 24, 232 Abs. 1 und 237 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 26a bis 26l und den §§ 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.
(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,
- 1. in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,
- 2. in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.
Für Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.
(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
- 1. Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,
- 2. Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002
fertiggestellt sein muß.
Für Arbeitsstätten in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Z 2 zu berücksichtigen.
(9a) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93a Abs. 10 verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.
(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998 sind folgende Richtlinien umzusetzen:
- 1. Richtlinie 78/610/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. Juli 1978);
- 2. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 27. November 1990 (ABl. Nr. L 327 vom 3. Dezember 1980), geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 356 vom 24. Dezember 1988);
- 3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
- 4. Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 18. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1996);
- 5. Richtlinie 82/605/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 28. Juli 1982 (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1982);
- 6. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
- 7. Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 12. Mai 1986 (ABl. Nr. L 137 vom 24. Mai 1986);
- 8. Richtlinie 88/364/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 9. Juni 1988 (ABl. Nr. L 179 vom 9. Juli 1988);
- 9. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
- 10. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
- 11. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995);
- 12. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
- 13. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
- 14. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
- 15. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990); geändert durch Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997);
- 16. Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 26. November 1990 (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993), geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 (ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995), angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997), angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 (ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997);
- 17. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);
- 18. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
- 19. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);
- 20. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);
- 21. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991).
(11) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.
(12) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks "2 000 S" der Ausdruck "150 Euro", anstelle des Ausdrucks "15 000 S" der Ausdruck "1 100 Euro" und in den Ausführungsbestimmungen zu § 237 Abs. 4 anstelle des Ausdrucks "30 000 S" der Ausdruck "2 200 Euro" tritt.
(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:
- 1. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
- 2. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 vereinbaren.
- 3. Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
