Art. 1 § 239 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2006

§ 239

§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

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