§ 239
§ 239. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 3 Abs. 3, 7, 21 Abs. 7, 109 bis 109b, 125 Abs. 7 und 8, 127 Abs. 1, 129, 130, 132 Z 5, 133, 133a, 175, 236a und 237 Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 1 Abs. 4, 10a, 17 Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 1a, 26b Abs. 2, 26e Abs. 1 und 2, 26g Abs. 2 bis 4, 26h Abs. 1, 99 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 2, 103, 104 Abs. 1 und 4, 105 Abs. 2 und 5, 105a Abs. 2 und 4, 141 Abs. 2 Z 7, 155 Abs. 3, 160 Abs. 4a, 174 Abs. 2 und 3, 185, 186 Abs. 3, 202 Abs. 1 Z 24 und 222 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3) §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 5a und 5b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 500/1993, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 32, 67 Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
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