Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

§ 1.

Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  1. 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10008878

Dokumentnummer

NOR12107601

alte Dokumentnummer

N6199330704J

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