Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)
§ 1.
Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
- 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
- 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10008878
Dokumentnummer
NOR12107601
alte Dokumentnummer
N6199330704J
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