Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2015

zu Z 1: klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11 Z 1) 31.8.2016 (1. Klasse) 31.8.2017 (2. Klasse) 31.8.2018 (3. Klasse)

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor der Präambel dieser Verordnung.

Artikel I

§ 1.

Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  1. 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Aufbaulehrgang (Anlage 5)

    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)

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