Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel dieser Verordnung.

Artikel I

§ 1.

Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  1. 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Aufbaulehrgang (Anlage 5)
  6. 6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage 6)

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