Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel dieser Verordnung.
Artikel I
§ 1.
Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
- 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
- 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
- 3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
- 4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
- 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Aufbaulehrgang (Anlage 5)
- 6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage 6)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)