Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 1

§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  1. 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
  6. 6. Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang für medizinische Verwaltung (Anlage 6)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)