§ 1
§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
- 1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
- 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
- 3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
- 4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
- 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
- 6. Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang für medizinische Verwaltung (Anlage 6)
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