Anlage B.7 Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 2/7

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. I § 2 Abs. 8).

Anlage B.7

LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole hat in einem dreisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Trainers für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Trainer für Sportschießen/Pistole im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Person, die befähigt ist, im Grundlagen-, Aufbau- und Hochleistungstraining zu unterweisen und Leistungs- bzw. Spitzensportler vor, in und nach dem Wettkampf zu betreuen.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten Semesters, daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß im Falle einer Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

 

1. Semester

2. Semester

3. Semester

Summe

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

A Pflichtgegenstände

        
 

I Theorie

        
  1. 1. Religion

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

-

-

2,0

(10,0)

  1. 2. Deutsch

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

3,0

(15,0)

  1. 3. Lebende Fremdsprache

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. 4. Politische Bildung und Organisationslehre

1,0

(5,0)

-

-

-

-

1,0

(5,0)

  1. 5. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

-

-

1,0

(5,0)

-

-

1,0

(5,0)

  1. 6. Geschichte von Bewegung und Sport

0,5

(2,5)

-

-

-

-

0,5

(2,5)

  1. 7. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

3,5

(17,5)

3,0

(15,0)

1,0

(5,0)

7,5

(37,5)

  1. 8. Erste Hilfe

-

-

2,0

(10,0)

-

-

2,0

(10,0)

  1. 9. Sportpsychologie und Lebenskunde

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. 10. Pädagogik, Didaktik und Methodik

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. 11. Bewegungslehre und Biomechanik

2,0

(10,0)

2,0

(10,0)

-

-

4,0

(20,0)

  1. 12. Trainingslehre

4,0

(20,0)

4,0

(20,0)

-

-

8,0

(40,0)

  1. 13. Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. 14. Spezielle Trainingslehre

-

-

-

-

5,0

(25,0)

5,0

(25,0)

  1. 15. Trainings- und Wettkampfpsychologie

-

-

-

-

2,0

(10,0)

2,0

(10,0)

  1. 16. Seminar für Fachfragen

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. 17. Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. 18. Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur

0,5

(2,5)

-

-

0,5

(2,5)

1,0

(5,0)

  1. 19. Gerätekunde und Sportstättenbau

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

 

II. Praxis

        
  1. 20. Praktisch-methodische Übungen

3,0

(15,0)

3,0

(15,0)

5,0

(25,0)

11,0

(55,0)

  1. 21. Spezielle praktisch-methodische Übungen

-

-

-

-

3,0

(15,0)

3,0

(15,0)

  1. 22. Massage*)

-

-

3,0

(15,0)

-

-

3,0

(15,0)

  

22,5

(112,5)

23,0

(115,0)

21,5

(107,5)

67,0

(335,0)

B. Pflichtpraktikum

        
 

Dieser Jahrestrainingszyklus muß die Praxis in den Disziplinen „Luftpistole" (Wintersaison) und „Feuerpistole" (Sommersaison) beinhalten.

_______________________

*) Wird in Kursform durchgeführt.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der dreisemestrige Bildungsgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im 1. und 2. Semester ist eine allgemeine Grundlage zu geben.

Im dritten Semester ist im speziellen auf das Sportschießen/Pistole einzugehen. Um Spitzenleistungen zu erreichen oder vorzubereiten, sind daher die speziellen Methoden und Maßnahmen der Sparte anzuwenden.

Bei Fernunterricht ist der Schüler verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters am Einführungsunterricht (Bekanntgabe und Erklären der Lernhilfen) teilzunehmen. Die Unterlagen für den Fernunterricht haben in Umfang und Inhalt dem Lehrstoff eines normalen Ausbildungslehrganges zu entsprechen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung von Fernunterricht erreicht werden. In den einzelnen Gegenständen und in den Unterrichtsstunden ist in ganz besonderer Weise die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen.

In allen Gegenständen, besonders jedoch in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist sportbezogen darzubieten, wobei die Verwendung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zur leichteren Anwendung in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist hinzuweisen.

In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1)

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A. 1)

Der in Anlage A. 1 angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

1. Religion

Siehe Abschnitt IV.

Gegenstände 2-22:

Wie Anlage B.6, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.

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