Anlage A/ThNa Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 29 2. zum klassenweise gestaffelten Außerkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 30 3. Bis zum Außerkrafttreten dieser Anlage für die jeweilige Klasse werden ab 1.9.2023 die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geographie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt (vgl. § 4).

Anlage A/ThNa

LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DIGITALEN, NATURWISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNOLOGISCHEN KOMPETENZEN AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.

DRITTER TEIL

SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFELN

1. UNTERSTUFE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe 2)

Lehrverpflich-tungsgruppe 3)

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(III)

Deutsch

 

 

 

 

mindestens 15

(I)

Erste lebende Fremdsprache

 

 

 

 

mindestens 12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

 

 

 

 

mindestens 6

(I)

Latein

 

 

 

 

mindestens 3

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

 

 

 

 

mindestens 5

III

Geographie und Wirtschaftskunde

 

 

 

 

mindestens 7

(III)

Mathematik

 

 

 

 

mindestens 13

(II)

Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mindestens 4

III

Biologie und Umweltkunde

 

 

 

 

mindestens 7

III

Chemie

 

 

 

 

mindestens 2

(III)

Physik

 

 

 

 

mindestens 5

(III)

Musikerziehung

 

 

 

 

mindestens 6

(IVa)

Bildnerische Erziehung

 

 

 

 

mindestens 7

(IVa)

Technisches und textiles Werken

 

 

-

-

mindestens 3

(IV)

Bewegung und Sport

 

 

 

 

mindestens 13

(IVa)

Verbindliche Übungen

Berufsorientierung

-

0-1

0-1

1-2

1-4 4)

III 5)

Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124

 

       

_________________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.

2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

(Anm.: Fußnote 6) aufgehoben durch Art. 2 Z 66, BGBl. II Nr. 267/2022)

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(III)

Deutsch

4

4

4

4

16

(I)

Erste lebende Fremdsprache

4

4

4

3

15

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

-

-

3

3

6

(I)

Latein

-

-

-

3

3

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

-

2

2

2

6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

2

1

2

7

(III)

Mathematik

4

4

3

3

14

(II)

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III

Biologie und Umweltkunde

2

1

2

2

7

III

Chemie

-

-

2

-

2

(III)

Physik

-

1

2

2

5

(III)

Musikerziehung

2

2

1

1

6

(IVa)

Bildnerische Erziehung

2

2

2

1

7

(IVa)

Technisches und textiles Werken

2

2

-

-

4

(IV)

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(IVa)

Verbindliche Übungen

Berufsorientierung

 

 

x 2)

x 2)

x 2)

III 3)

Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124

 

       

_________________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.

2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

3. Deutschförderklassen (Unterstufe):

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(I)

Religion

2

(III)

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1)

x 2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung

Gesamtwochenstundenzahl

x 3)

 

   

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

_________________

1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.

2. OBERSTUFE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe *)

Lehrverpflichtungs-gruppe 1)

Religion

8

(III)

Deutsch

mindestens 11

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11

(I)

Latein

mindestens 12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 12

(I)

Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 11

(II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 6

(III)

Darstellende Geometrie

mindestens 4

(II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 4

II

Musikerziehung

mindestens 3

(IVa)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8 2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

123

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-8

 

schulautonom 3)

höchstens 9

 

Summe autonomer Bereich

13

 

Gesamtwochenstundenzahl

136

 

     

_________________

*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik 2)

2

2

2

2

8

(III/III)

Deutsch

3

2

3

3

11

(I)

Erste lebende Fremdsprache

2

3

3

3

11

(I)

Latein

3

3

3

3

12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik

2

3

3

3

11

(II)

Biologie und Umweltkunde

2

3

1

2

8

III

Chemie

-

1

2

2

5

(III)

Physik

-

2

2

3

7

(III)

Darstellende Geometrie

-

-

2

2

4

(II)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

III

Informatik

2

2

-

-

4

II

Musikerziehung

2

1

2 1)

2 1)

3

+4

(IVa)

Bildnerische Erziehung

2

1

3

(IVa)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

29

31

34

36

130

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

         

_________________

1) Alternative Pflichtgegenstände.

2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

bb) Wahlpflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE (OBERSTUFE)

Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(I)

Religion

2

(III)

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände 1)

x 2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl

x 3)

 

   

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Lehrplan der Oberstufe des Gymnasiums, Anlage A.

____________________

1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände:

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A.

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN

Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40245357

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