Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2006
§/Artikel/Anlage
Anl. 4/3
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Anlage 4/3
LERNFELD V | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Angewandtes Pflegemanagement In diesem Lernfeld werden konkrete Pflegemanagementaufgaben unter Berücksichtigung der Inhalte und Kompetenzen aus den Lernfeldern I, II und III (gemeinsame Lernfelder) bearbeitet. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, dem berufsspezifischen Managementalltag gerecht zu werden. Schwerpunkte dieses Lernfeldes: – berufsspezifische Rechtsgrundlagen, spezielle berufsrelevante Fragen des Gesundheitsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts; – Pflege vor dem Hintergrund der Gesundheitsund Sozialpolitik; – Pflegeorganisation und Betriebsführung im intra- und extramuralen Bereich; – betriebliche Entwicklungs- und Bildungsplanung; – Pflegequalitätsentwicklung und -management. | – Betriebsabläufe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen sicherstellen; – Anliegen, Fragen und Stellungnahmen der Pflege auf gesundheitspolitischer, volkswirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene prospektiv einbringen; – Personal entsprechend der Qualifikation und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, humaner und rechtlicher Grundlagen pflegebedarfsgerecht einsetzen; – für die Pflege relevante ökonomische und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen und in betriebliche Entscheidungen effizient einbringen; – Fortbildungs- und Entwicklungskonzepte erstellen; – Programme und Instrumente zur Qualitätsentwicklung und -sicherung anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen initiieren und fördern; – Konzepte und Maßstäbe für Pflegequalität erstellen, implementieren und evaluieren; – Auswirkungen verschiedener Pflegemodelle und Konzepte abschätzen, über deren Einsatz entscheiden und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen schaffen; – Methoden und Instrumente der Pflegearbeit auf ihre Effizienz in der Pflegepraxis überprüfen und Konsequenzen ableiten; – Forschungsarbeiten initiieren, fördern und daran mitwirken. | 150 | Kommissionelle Prüfung |
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