Anlage 1
ANHANG I
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Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
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Raffinierte Öle „Öl", ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich" oder „tierisch"
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet"
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett", ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich" oder „tierisch"
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet"
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl", gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke"
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch"
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse"
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)" oder „Gewürzmischung"
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter" oder „Kräutermischung"
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse"
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel" oder „Paniermehl"
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker"
Kristallwasserfreie und „Dextrose" oder „Traubenzucker"
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup"
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß"
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter"
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte"
die nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse"
nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Weine aller Art im Sinne der „Wein"
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die
der Spezies "Säugetiere" und Name/Namen der Tierspezies,
"Vögel", die als für den von der/denen es stammt,
menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.
gelten, mitsamt dem wesensgemäß
darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe die nachstehend
aufgeführten Werte nicht
übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Die unter
die gemeinschaftliche Definition
von "Separatorenfleisch"
fallenden Erzeugnisse sind von
der vorliegenden Definition
ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und
Bindegewebeanteile für Zutaten,
die mit dem Begriff "...fleisch"
bezeichnet werden.
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Spezies Fett Bindegewebe 1)
(%) (%)
___________________________________
Säugetiere 25 25
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen
von Spezies,
bei denen
Säugetiere
überwiegen
___________________________________
Schweine 30 25
___________________________________
Vögel und 15 10
Kaninchen
___________________________________
1) Der Bindegewebeanteil wird
berechnet auf Grund des
Verhältnisses zwischen
Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als
Kollagengehalt gilt der mit dem
Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
___________________________________
Werden diese Höchstwerte
überschritten und sind alle anderen
Kriterien der Definition von
"...fleisch" erfüllt, so muss der
"...fleischanteil" entsprechend
nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben
der Angabe des Begriffs
"...fleisch", dem
der/die Name/Namen der Tierspezies,
von der/denen es stammt
vorangestellt ist/sind, die Angabe
der Zutat Fett bzw. Bindegewebe
enthalten."
*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
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