Anlage 1 LMKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2005

Anlage 1

ANHANG I

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Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

Angabe der Klasse ersetzt werden kann

Definition Bezeichnung

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Raffinierte Öle „Öl", ergänzt

außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk

„pflanzlich" oder „tierisch"

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

mit dem Vermerk „gehärtet"

versehen sein.

Raffinierte Fette „Fett", ergänzt

- entweder durch den Vermerk

„pflanzlich" oder „tierisch"

- oder durch die Angabe der

spezifischen pflanzlichen oder

tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

muß mit dem Vermerk „gehärtet"

versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl", gefolgt von der Aufzählung

oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es

hergestellt ist, in absteigender

Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf „Stärke"

physikalischem oder

enzymatischem Wege

modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der „Fisch"

Fisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist und sofern

Bezeichnung und Aufmachung

dieses Lebensmittels sich

nicht auf eine bestimmte

Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse „Käse"

oder die Käsemischung Zutat

eines anderen Lebensmittels

ist und sofern Bezeichnung

und Aufmachung dieses

Lebensmittels sich nicht

auf eine bestimmte Käseart

beziehen

Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)" oder „Gewürzmischung"

nicht mehr als

2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter" oder „Kräutermischung"

jeder Art, die nicht mehr

als 2 Gewichtsprozent des

Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse"

für die Herstellung der

Kaumasse von Kaugummi

verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel" oder „Paniermehl"

Ursprungs

Saccharose jeder Art „Zucker"

Kristallwasserfreie und „Dextrose" oder „Traubenzucker"

kristallwasserhaltige

Dextrose

Glucosesirup und „Glucosesirup"

getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß"

(Kaseine, Kaseinate und

Molkeneiweiß) und Mischungen

daraus

Kakaopreßbutter, „Kakaobutter"

Expeller-Kakaobutter,

raffinierte Kakaobutter

Weine aller Art im Sinne der „Wein"

Verordnung (EWG) Nr. 822/87

des Rates (ABl. Nr. L 84

vom 27.3.1987, S. 1)

Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die

der Spezies “Säugetiere" und Name/Namen der Tierspezies,

“Vögel", die als für den von der/denen es stammt,

menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.

gelten, mitsamt dem wesensgemäß

darin eingebetteten oder damit

verbundenen Gewebe, deren

Gesamtanteil an Fett und

Bindegewebe die nachstehend

aufgeführten Werte nicht

übersteigt, und soweit das

Fleisch Zutat eines anderen

Lebensmittels ist. Die unter

die gemeinschaftliche Definition

von “Separatorenfleisch"

fallenden Erzeugnisse sind von

der vorliegenden Definition

ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und

Bindegewebeanteile für Zutaten,

die mit dem Begriff “...fleisch"

bezeichnet werden.

___________________________________

Spezies Fett Bindegewebe 1)

(%) (%)

___________________________________

Säugetiere 25 25

(ausgenommen

Kaninchen und

Schweine) und

Mischungen

von Spezies,

bei denen

Säugetiere

überwiegen

___________________________________

Schweine 30 25

___________________________________

Vögel und 15 10

Kaninchen

___________________________________

1) Der Bindegewebeanteil wird

berechnet auf Grund des

Verhältnisses zwischen

Kollagengehalt und

Fleischeiweißgehalt. Als

Kollagengehalt gilt der mit dem

Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an

Hydroxyprolin.

___________________________________

Werden diese Höchstwerte

überschritten und sind alle anderen

Kriterien der Definition von

“...fleisch" erfüllt, so muss der

“...fleischanteil" entsprechend

nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben

der Angabe des Begriffs

“...fleisch", dem

der/die Name/Namen der Tierspezies,

von der/denen es stammt

vorangestellt ist/sind, die Angabe

der Zutat Fett bzw. Bindegewebe

enthalten."

*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

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