Anlage 1
— 2. Teil
Gebühren 1. Abschnitt Allgemeine Gebühren
Euro
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine
Berechtigung verliehen oder geändert, eine
Bewilligung erteilt oder geändert oder eine
Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird,
sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere
Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt ....... 50
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung
findet ............................................... 50
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht
auch von einfachen kanzleimäßigen
Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 50
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ......... 2,10
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn
sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist und nicht unter eine andere
Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt, für
jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) ........... 2,10
2. Abschnitt
Besondere Gebühren
Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht)
Bankwesengesetz
Euro
6. Erteilung der Konzession zum Betrieb von
Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes -
BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004 ........... 4 000
7. Erweiterung der Konzession zum Betrieb von
Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) ................ 750
8. Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung
von Kreditinstituten; Bewilligung für die Änderung
der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von
Kreditinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung
oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 BWG);
Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in
einem Drittland ...................................... 1 250
9. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder
Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des
Kapitals; Bewilligung für die Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO
(§ 21 Abs. 1 BWG) .................................... 500
9a. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach
dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b BWG durch ein Kreditinstitut ohne besondere
Bewilligung gemäß § 21a BWG (§ 21a Abs. 1 BWG,
§ 103e Z 2 BWG) ...................................... 3 000
9b. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach
dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn zuvor
eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG erteilt
wurde (§ 21a Abs. 1 BWG) ............................. 3 000
9c. Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 BWG nach
dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß
§ 22b BWG durch ein Kreditinstitut, wenn nicht
zuvor eine Bewilligung gemäß § 103e Z 2 BWG
erteilt wurde (§ 21a Abs. 1 BWG) ..................... 6 000
9d. Bewilligung der einheitlichen Anwendung des auf
internen Ratings basierenden Ansatzes durch eine
Kreditinstitutsgruppe (§ 21a Abs. 1 und 8 BWG) ....... 12 000
9e. Bewilligung wesentlicher Änderungen im genehmigten
auf internen Ratings basierenden Ansatz oder in
dessen Anwendung (§ 21a Abs. 4 BWG) .................. 4 000
9f. Bewilligung der Beendung der Verwendung von
eigenen Schätzungen der Verlustquote und der
Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 BWG (§ 21a
Abs. 6 Z 1 BWG) ...................................... 2 000
9g. Bewilligung des Übergangs vom auf internen Ratings
basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG auf den
Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG (§ 21a
Abs. 6 Z 2 BWG) ...................................... 2 000
9h. Anerkennung externer Rating-Agenturen (§ 21b
Abs. 1 BWG) .......................................... 16 000
9i. Bewilligung der Verwendung eigener
Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden
Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG (§ 21c
Abs. 1 BWG) .......................................... 5 500
9j. Bewilligung der Ermittlung des um den Effekt der
Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels
eines internen Modells im Falle von
Netting-Rahmenvereinbarungen, die
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder
Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder
Warenleihgeschäfte oder andere
Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht
um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt,
sowie Lombardkredite betreffen (§ 21c Abs. 2 BWG) .... 5 500
9k. Bewilligung wesentlicher Änderungen in den gemäß
§ 21c Abs. 1 oder Abs. 2 BWG genehmigten Modellen
(§ 21c Abs. 4 BWG) ................................... 2 750
9l. Bewilligung der Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für das
operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen
Ansatz gemäß § 22l BWG durch ein Kreditinstitut
(§ 21d Abs. 1 BWG) ................................... 12 000
9m. Bewilligung der einheitlichen Anwendung des
fortgeschrittenen Meßansatzes für die Berechnung
des Mindesteigenmittelerfordernisses für das
operationelle Risiko gemäß § 22l BWG durch eine
Kreditinstitutsgruppe (§ 21d Abs. 1 und 7 BWG) ....... 18 000
9n. Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21d
Abs. 1 BWG genehmigten fortgeschrittenen Ansatz
(§ 21d Abs. 4 BWG) ................................... 4 000
9o. Bewilligung der Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses nach einem internen
Modell gemäß § 22p BWG durch ein Kreditinstitut
(§ 21e Abs. 1 BWG) ................................... 6 000
9p. Bewilligung der Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses nach einem internen
Modell gemäß § 22p BWG durch eine
Kreditinstitutsgruppe (§ 21e Abs. 1 BWG) ............. 12 000
9q. Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß § 21e
Abs. 1 BWG genehmigten internen Modell (§ 21e
Abs. 5 BWG) .......................................... 4 000
9r. Bewilligung des internen Modells für die
Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten,
Pensionsgeschäften, Wertpapier- und
Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und
Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch ein
Kreditinstitut (§ 21f Abs. 3 BWG) .................... 6 000
9s. Bewilligung des internen Modells für die
Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten,
Pensionsgeschäften, Wertpapier- und
Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und
Geschäften mit langer Abwicklungsfrist durch eine
Kreditinstitutsgruppe (§ 21f Abs. 3 BWG) ............. 12 000
9t. Bewilligung wesentlicher Änderungen des gemäß
§ 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells und dessen
Anwendung (§ 21f Abs. 8 BWG) ......................... 4 000
9u. Bewilligung der Beendung der Verwendung des gemäß
§ 21f Abs. 3 BWG genehmigten Modells (§ 21f
Abs. 10 BWG) ......................................... 2 000
9v. Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz
gemäß § 22j BWG (§ 22i Abs. 2 BWG) .................. 2 000
9w. Bewilligung der Rückkehr zum Basisindikatoransatz
gemäß § 22j BWG oder zum Standardansatz gemäß
§ 22k BWG (§ 22i Abs. 3 BWG) ......................... 2 000
9x. Bewilligung der Verwendung eines alternativen
Indikators für die Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für die
Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und
Firmenkundengeschäft (§ 22k Abs. 8 BWG) .............. 5 500
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2006)
Bausparkassengesetz
Euro
11. Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von
Bauspareinlagen (§ 6 Abs. 1 des
Bausparkassengesetzes - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2001) ................................. 500
12. Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer
Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das
Bauspargeschäft (§ 7 Abs. 1 BSpG) .................... 500
13. Bewilligung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 2
BSpG) ................................................ 1 250
Beteiligungsfondsgesetz
Euro
14. Bewilligung der Ausgabe von Genußscheinen (§ 7
Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes - BeteilFG, BGBl.
Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2001) ................................. 70
15. Bewilligung von Ausnahmen zu den
Veranlagungsvorschriften (§ 14 Abs. 4 BeteilFG) ...... 70
16. Bewilligung der Fondsrichtlinien
(§ 15 Abs. 3 BeteilFG) ............................... 140
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz
Euro
17. Bewilligung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003) ................... 330
18. Bewilligung der Änderung der Veranlagungsbestimmungen
(§ 29 Abs. 1 BMVG) ................................... 175
19. Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der
Depotbank (§ 32 Abs. 1 BMVG) ......................... 330
Hypothekenbankgesetz
Euro
20. Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 1 des
Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. S 375/1899, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2001) ......................................... 210
Immobilien-Investmentfondsgesetz
Euro
21. Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von
Immobilienfonds (§ 3 Abs. 2 des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I
Nr. 80/2003) ......................................... 175
22. Bewilligung der Beendigung der Verwaltung
(§ 15 ImmoInvFG) ..................................... 175
23. Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines
Immobilienfonds auf eine andere
Kapitalanlagegesellschaft (§ 16 Abs. 2 ImmoInvFG) .... 175
24. Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 1
ImmoInvFG) ........................................... 330
25. Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen
(§ 34 Abs. 3 ImmoInvFG) .............................. 175
26. Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der
Depotbank (§ 35 Abs. 1 ImmoInvFG) .................... 330
Investmentfondsgesetz
Euro
27. Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von
Kapitalanlagefonds (§ 3 Abs. 2 des
Investmentfondsgesetzes - InvFG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 80/2003) ................................. 175
28. Bewilligung der Beendigung der Verwaltung
(§ 14 InvFG) ......................................... 175
29. Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines
Kapitalanlagefonds auf eine andere
Kapitalanlagegesellschaft (§ 15 Abs. 2
InvFG)................................................ 175
30. Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 1
InvFG) ............................................... 330
31. Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen
(§ 22 Abs. 3 InvFG) .................................. 175
32. Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der
Depotbank (§ 23 Abs. 1 InvFG) ........................ 330
Pfandbriefgesetz
Euro
33. Gestattung der Führung von besonderen Registern
(§ 3 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, dRGBl. I
492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2001) ................................. 210
Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht)
Versicherungsaufsichtsgesetz
Euro
34. Erteilung der Erstkonzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung (§ 4 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl.
Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
a) an einen kleinen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des
§ 62 VAG .......................................... 250
b) an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 4 000
35. Erteilung der Folgekonzession für einen neuen
Versicherungszweig (§ 4 Abs. 1 VAG)
a) an einen kleinen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 150
b) an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 3 000
36. Erweiterung der Konzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung (§ 4 Abs. 2 VAG)
a) an einen kleinen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens innerhalb
eines Versicherungszweiges ........................ 750
37. Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 1 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 500
38. Genehmigung der Bestandübertragung und
Gesamtrechtsnachfolge (§ 13a Abs. 1 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............ 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 1 250
39. Genehmigung von Ausgliederungsverträgen (§ 17a
Abs. 1 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 1 250
40. Genehmigung des Antrages auf Absehen vom Erfordernis
der internen Revision (§ 17b Abs. 3 VAG) ............. 420
41. Genehmigung der Verwendung noch nicht erklärter
Beträge zur Deckung von Verlusten (§ 18 Abs. 5 VAG) .. 280
42. Genehmigung der Verteilung der Erhöhung der
Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre (§ 19
Abs. 3 VAG) .......................................... 280
43. Befreiung von der Bildung eines Gründungsfonds
a) für einen kleinen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............ 50
b) für ein anderes Versicherungsunternehmen .......... 280
44. Befreiung vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage
a) für einen kleinen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 50
b) für ein anderes Versicherungsunternehmen .......... 280
45. Genehmigung der Auflösung (§ 56 Abs. 3 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG .......... 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 420
46. Genehmigung der Verschmelzung (§ 59 Abs. 3 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............. 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 1 250
47. Genehmigung der Umwandlung eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine
Aktiengesellschaft (§ 61 Abs. 4 VAG) ................. 1 250
48. Genehmigung der Einbringung eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine
Aktiengesellschaft (§ 61a Abs. 4 VAG) ................ 1 250
48a. Genehmigung der Umwandlung eines
Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit in eine
Privatstiftung (§ 61e Abs. 2 VAG) ................... 1 250
49. Genehmigung der betragsmäßigen Beschränkung der
Gefahrentragung (§ 64 VAG) ........................... 50
50. Zustimmung zur Kreditgewährung (§ 68 Abs. 4 VAG) ..... 50
51. Genehmigung der Hinzurechnung stiller Reserven zu
den Eigenmitteln (§ 73b Abs. 5 VAG) .................. 500
51a. Genehmigung der Hinzurechnung von Teilen des nicht
eingezahlten Grundkapitals zu den Eigenmitteln
(§ 73b Abs. 8 VAG) ................................... 500
52. Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von
Ergänzungskapital mit fester Laufzeit (§ 73c
Abs. 5 VAG) .......................................... 280
52a. Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von
Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit (§ 73c
Abs. 6 VAG)........................................... 280
53. Genehmigung der Zuordnungsverfahren der
Eigenmittel (§ 73e Abs. 1 VAG) ....................... 280
54. Gestattung einer Eigenmittel verändernden
Vermögensumschichtung (§ 73e Abs. 4 VAG) ............ 500
55. Genehmigung der Heranziehung anderer Vermögenswerte
zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen oder der Überschreitung der in einer
gemäß § 78 Abs. 3 VAG erlassenen Verordnung
festgesetzten Grenzen (§ 78 Abs. 2 und Abs. 4 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............ 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 500
55a. Genehmigung von Ausnahmen von der Belegenheit der
Vermögenswerte zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen im Inland
oder in einem anderen Vertragsstaat (§ 79a Abs. 1
VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............ 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens .......... 500
56. Zulassung eines abweichenden Geschäftsjahres
(§ 81 Abs. 5 VAG) .................................... 280
57. Genehmigung des Verzichtes der Einbeziehung eines
Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung
(§ 86b Abs. 2 VAG) ................................... 280
58. Genehmigung des Solvabilitätsplanes oder des
Finanzierungsplanes (§ 104a Abs. 1 und 2 VAG)
a) eines kleinen Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ............ 50
b) eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 500
Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)
Börsegesetz
Euro
59. Erteilung der Konzession zur Leitung und Verwaltung
einer Börse (§ 2 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 -
BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2003) ............... 10 000
60. Bewilligung der Verschmelzung (§ 7 Abs. 1 Z 1
BörseG) .............................................. 1 250
61. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder
Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder
des Kapitals (§ 7 Abs. 1 Z 2 BörseG) ................. 1 250
62. Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in
einem Drittland (§ 7 Abs. 1 Z 3 BörseG) .............. 350
63. Bewilligung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Börseunternehmens (§ 13 Abs. 1 BörseG)
...................................................... 3 500
64. Bewilligung der Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens
(§ 13 Abs. 1 BörseG) ................................. 350
65. Bestellung zum Börsesensal (§ 32 Abs. 2 BörseG) ...... 500
Wertpapieraufsichtsgesetz
66. Erteilung der Konzession zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen inkl. § 1 Abs. 1 Z 19
lit. b BWG (§ 19 Abs. 2 des
Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG, BGBl.
Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003) .................... 1 500
67. Erteilung der Konzession zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen ohne § 1 Abs. 1 Z 19
lit. b BWG (§ 19 Abs. 2 WAG) ......................... 1 000
68. Erweiterung der Konzession zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen (§ 19 Abs. 2 WAG) ......... 500
68a. Bewilligung für die Verschmelzung oder
Vereinigung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung
für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für
die Spaltung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung
für die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht
nach dem WAG konzessionierten Unternehmen;
Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen
in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1
BWG) ................................................ 500
68b. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder
Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder
des Kapitals; Bewilligung für die Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21
Abs. 1 WAG, § 21 Abs. 1 BWG) ........................ 250
Rechnungskreis 4 (Pensionskassenaufsicht)
Pensionskassengesetz
Euro
69. Erteilung der Konzession zum Betrieb einer
Pensionskasse (§ 8 Abs. 1 des
Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 13/2004) ......................................... 4 000
70. Bewilligung des Geschäftsplanes und der Änderung
des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20
Abs. 4 PKG) .......................................... 500
71. Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage
gewidmetes Wertpapier (§ 23 Abs. 1 Z 3a PKG) ......... 300
72. Bewilligung zur Auflösung, Verschmelzung oder
Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 PKG) ............ 1 250
Billigung von Prospekten gemäß Kapitalmarktgesetz
und Börsegesetz
73. Zulassung als qualifizierter Anleger (§ 1 Abs. 1
Z 5a lit. d und e des Kapitalmarktgesetzes – KMG,
BGBl. Nr. 625/1991 Art. I, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005) ................ 200
74. Billigung eines Nachtrages zum Prospekt (§ 6 Abs. 1
KMG, § 74 BörseG) .................................... 250
75. Bewilligung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben in
einem Prospekt (§ 7 Abs. 6 KMG, § 74 BörseG) ......... 75
76. Billigung von Prospekten (§ 8a Abs. 1 KMG, § 74
BörseG) .............................................. 800
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