Anhang 2
Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen
- 1. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe
- 2. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für allgemeine Verwendungszwecke in folgenden Höchstmengen:
– Halophosphat ...............................10 mg
– Triphosphat mit normaler Lebensdauer ....... 5 mg
– Triphosphat mit langer Lebensdauer ......... 8 mg
- 3. Quecksilber in stabförmigen Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
- 4. Quecksilber in anderen Lampen, die in diesem Anhang nicht gesondert genannt sind
- 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren
- 6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
- 7. Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (dh. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85% Blei)
- 8. Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung bis 2010)
- 9. Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich
- 10. Blei in keramischen Elektronikbauteilen (zB piezoelektronische Bauteile)
- 11. Cadmium-Beschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind
- 12. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063886
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