Glaubhaftmachung
§ 9.
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226903
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