§ 9 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Glaubhaftmachung

§ 9.

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226903

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