§ 9 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2021

Glaubhaftmachung

§ 9.

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231179

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