Glaubhaftmachung
§ 9.
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40231310
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