§ 9 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2021

Glaubhaftmachung

§ 9.

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234293

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