§ 9.
(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.
(2) In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.
(3) Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10010835
Dokumentnummer
NOR40101360
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)