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§ 8 Aids-V-Qualität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 8.

(1) Ergibt der Bestätigungstest einen positiven Befund, ist der betreffenden Person durch einen Arzt im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung, welche auch die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie die Verhaltensregeln zur Vermeidung der Übertragung der Infektion umfassen, mitzuteilen, daß eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde.

(2) Die eingehende persönliche Aufklärung und Beratung bei der Mitteilung des Vorliegens einer HIV-Infektion ist auf die jeweilige Situation der betreffenden Person abzustimmen. Dabei ist die erforderliche Vertraulichkeit zu gewährleisten.

(3) Zum Ausschluß einer Probenverwechslung ist an der betreffenden Person neuerlich eine Blutabnahme vorzunehmen und ein Bestätigungstest durchzuführen.

(4) Personen, bei denen ein Risikoverhalten vermutet wird, sind auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses über die Infektionsmöglichkeiten und die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer HIV-Infektion zu informieren.

(5) Die eingehende persönliche Aufklärung und Beratung nach Abs. 2 sowie die Information nach Abs. 4 sind zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR12137910

alte Dokumentnummer

N8199440726J

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