vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Aids-V-Qualität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2008

§ 9.

(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.

(2) In akuten klinischen Situationen, die medizinisch begründet sind, oder bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer HIV-Infektion haben medizinische Einrichtungen nach entsprechender Beratung nach Maßgabe des § 5 die Möglichkeit einen Schnelltest durchzuführen.

(3) Nach Vorliegen des Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR40101360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)