§ 9 Aids-V-Qualität

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 9

(1) Auch in Notfallsituationen sind die jeweils in Betracht kommenden bestgeeigneten Diagnostika zu verwenden.

(2) Zusätzlich ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt jedem Fall ein HIV-Screening-Test vorzunehmen. Weiters ist nach § 5 vorzugehen.

(3) Nach Vorliegen dieses Testergebnisses ist nach § 6 vorzugehen.

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