Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die in § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/1999 vorgesehenen Meldungen sind erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Quartal zu erstatten.
(3) HIV-Diagnostika, deren Qualität vor dem 7. Dezember 2003 vom Bundesinstitut für Arzneimittel festgestellt wurde und die bis zum 7. Dezember 2003 in Östereich in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 6. Dezember 2005 in Betrieb genommen werden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10010835
Dokumentnummer
NOR40052133
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