Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
§ 87
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.
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