§ 87 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 87

(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

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