Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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