Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87
(1) § 87.Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.
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