§ 83 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Steuerschuldner

§ 83

(1) § 83.Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

  1. 1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
  2. 2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,
  3. 3. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
  4. 4. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
  5. 5. Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und

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