Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Steuerschuldner
§ 83
(1) § 83.Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
- 2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,
- 3. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
- 4. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 5. Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
- sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
- die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)