Steuerschuldner
§ 83.
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
- 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
- 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40123072
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