Steuerschuldner
§ 83.
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des §41 Abs.1 vorliegen,
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.99/2007)
- 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß §18 Abs.4 vorliegen,
- 4. eine Veranlagung auf Antrag (§41 Abs.2) durchgeführt wird,
- 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des §5 Z4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§47) nicht erhoben hat.
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