Steuerschuldner
§ 83
(1) § 83.Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
- 2. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
- 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
- 4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
- 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
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