§ 82 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zahlungspflichtige Personen

§ 82

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

  1. 1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
  2. 2. für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  3. 3. für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
  4. 4. für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  5. 5. für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

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