§ 82 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zahlungspflichtige Personen

§ 82

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

  1. 1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. 2. für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. 3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b
  1. a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002)
  3. c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

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