Zahlungspflichtige Personen
§ 82
§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind
- 1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
- 2. für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
- 3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b
- a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
- b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
- c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
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