§ 82 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zahlungspflichtige Personen

§ 82

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

  1. 1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. 2. für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. 3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b
  1. a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
  2. b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
  3. c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

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