Zahlungspflichtige Personen
§ 82
§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind
- 1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
- 2. für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
- 3. für alle anderen Gebühren der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
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