Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
- 1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
- 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
- 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
- 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Schlagworte
Förderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043855
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