Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
- 1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
- 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
- 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
- 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
- 5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
- 6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.
Schlagworte
Förderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40269996
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