§ 7 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Kommissionen

§ 7.

Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

  1. 1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.

Schlagworte

Förderungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40151544

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