Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
- 1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
- 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
- 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
- 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Schlagworte
Förderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223646
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