§ 7 GSNE-VO 2013

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern

§ 7.

(1) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 54 149 240 Euro netto, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.

(2) In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 184.901,- netto, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40269514

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