§ 7 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8). Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Ausgleichszahlungen

§ 7.

(1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Die TAG GmbH ist verpflichtet an die Gas Connect Austria GmbH EUR 8.366.148,02 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.

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