Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11 und 17).
Ausgleichszahlungen
§ 7.
(1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 9.751.000,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40189064
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