Abs. 2 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).
Ausgleichszahlungen
§ 7.
(1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Folgende Ausgleichszahlungen werden festgelegt:
- 1. Gas Connect Austria GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 7.046.983,88;
- 2. TAG GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 8.366.148,02.
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