§ 75 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981; Art.II der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

ABSCHNITT VIII

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten ---------------------------------------------- UNTERABSCHNITT A Berufsoffiziere ---------------

Gehalt und Dienstalterszulage

§ 75

(1) § 75.Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Vorrückung der Berufsoffiziere wird aufgeschoben

  1. 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Berufsoffizier bis zum Abschluß des Verfahrens;
  2. 2. durch Verhängung der Suspendierung des Berufsoffiziers bis zu ihrer Aufhebung.

(5) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt oder eingestellt ist.

(6) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

  1. 1. wenn der Berufsoffizier entlassen wird,
  2. 2. wenn über den Berufsoffizier die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
  3. 3. wenn der Berufsoffizier während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

(7) § 10 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten Hemmungsgründen folgende Hemmungsgründe hinzutreten:

  1. 1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
  2. 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Berufsoffizier während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war;

    die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung.

    § 10 Abs. 2 und 3 ist auf die in den Z 1 und 2 angeführten Fälle anzuwenden.

(8) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen jegliche Disziplinarstrafe tritt.

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