Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981; Art.II der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
ABSCHNITT VIII
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
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UNTERABSCHNITT A
Berufsoffiziere
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Gehalt und Dienstalterszulage
§ 75
(1) § 75.Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.
(2) § 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
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