§ 75 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verwendungszulage

§ 75.

(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1

  1. 1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
  2. 2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6

    der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

  1. 1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
  1. a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
  2. b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
  1. 2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

  1. 1. der Beamte des Exekutivdienstes
  1. a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder
  2. b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
  1. 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

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