§ 75 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendungszulage

§ 75

(1) § 75.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

  1. 1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
  1. a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
  2. b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
  1. 2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.

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