§ 70 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Verfahren

§ 70

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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